Rechtsanwalt/in Mag. Karin LEITNER für Arbeitsrecht Leoben, Steiermark

Hier biete ich Ihnen eine kleine Übersicht über die häufigsten IRRTÜMER im Arbeitsrecht:

Überstunden muss ich machen!

Grundsätzlich kann der Chef Überstunden anordnen. Wenn sie „notwendig und rechtzeitig“ angeordnet sind und keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, sind sie zu erbringen. Aus wichtigen persönlichen Gründen, wie zB. dass ein zu betreuendes Kind krank ist und die Kinderbetreuung nicht anders organisiert werden kann, können Überstunden abgelehnt werden. Es kommt immer auf die jeweiligen Gründe an, die gegen einander abzuwägen sind. Herrscht gerade ein betrieblicher Notstand und droht ein massiver Schaden einzutreten, zwingt schon die Treuepflicht den Arbeitnehmer anzupacken.

Während dem Krankenstand kann ich nicht gekündigt werden!

Eine Kündigung im Krankenstand ist möglich. Der Arbeitgeber muss auch im Krankheitsfall des Arbeitnehmers Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt aber bestehen.

Über meinen Urlaub kann der Arbeitgeber alleine bestimmen!

Jein. Der Urlaub muss immer zwischen dem Arbeitnehmer und –geber einvernehmlich vereinbart werden. Dabei ist der Erholungszweck des Arbeitnehmers auf der einen Seite mit den betrieblichen Erfordernissen auf der anderen Seite abzuwägen. Ist der Urlaub einmal bewilligt, kann dieser nur noch aus ganz wichtigen wirtschaftlichen Gründen im Betrieb widerrufen werden.

Der Arbeitgeber braucht für die Kündigung einen Grund!

Stimmt nicht. Grundsätzlich bedarf es für die Kündigung eines Mitarbeiters keines Grundes. Die Kündigung kann aber vom Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen angefochten werden, wenn zB. die Kündigung aus verpönten Motiven (zB. Beitritt zur Gewerkschaft, Pflegefreistellung, Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst…) ausgesprochen wurde. Auch wenn „wesentliche Interessen“ des Gekündigten beeinträchtigt wurden, kann eine Anfechtung möglich sein.

Ich kann ohne vorherige Abmahnung nicht entlassen werden!

Der Arbeitgeber muss nur in Ausnahmefällen den Arbeitnehmer vor der Entlassung abmahnen.

Im Krankenstand brauche ich in den ersten drei Tagen keine Bestätigung vom Arzt!

Stimmt so nicht. Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, muss eine Bestätigung ab dem ersten Tag des Krankenstands vorgelegt werden.

Ich bekomme mein Dienstzeugnis automatisch!

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Dienstzeugnis. Dieses muss aber verlangt werden und kommt nicht automatisch.

Kontaktieren Sie mich online oder telefonisch, ich bin gerne für Ihr Anliegen da.

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