Rechtsanwältin Mag. Karin Leitner für Pferderecht in der Leoben, Steiermark

Rechtsanwältin Mag. Karin Leitner - Expertin für Pferderecht

Ob Gewährleistung beim Pferdekauf, Haftungsfragen bei Schäden, die ein Pferd verursacht hat oder bei Fehlbehandlungen durch einen Tierarzt - Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in der Steiermark in Österreich mit Spezialgebiet Pferderecht, berät Sie gerne:

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Zum Thema "Pferdekauf":

Schnell kann der Traum vom eigenen Pferd zum Albtraum werden, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Pferd für den beabsichtigten Einsatz nicht geeignet ist, weil es an gesundheitlichen Mängeln leidet oder Untugenden hat, die der Verkäufer verschwiegen hat. Die hohen monatlichen Einstellkosten sind trotzdem zu bezahlen, auch wenn das Pferd nicht reitbar ist. Darüber hinaus müssen hohe Tierarztkosten befürchtet werden. Rechtlich ist zu berücksichtigen, dass umso früher ein Mangel erkannt wird, umso eher Ansprüche durchgesetzt werden können.

 

Beim Abschluss eines Vertrages sollen daher jene Eigenschaften des Pferdes, für die der Verkäufer einzustehen hat, schriftlich festgehalten werden. Wie zum Beispiel, dass das Pferd als Turnierpferd einsetzbar ist, einen bestimmten Ausbildungsstand hat und keine Untugenden hat. Der Verkäufer haftet gemäß § 923 ff ABGB für jene Mängel, die das Pferd bereits bei der Übergabe hatte. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat.

 

Die Klage sollte innerhalb dieser Frist überreicht werden. Grundsätzlich gilt zwar auch für Sportpferde die zweijährige Gewährleistungsfrist, nach Ablauf der 6 Monate muss aber der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, was die Erfolgsaussichten naturgemäß massiv verschlechtert.

Zur Haftung für Schäden, die ein Pferd verursacht hat

Gemäß § 1320 ABGB haftet derjenige, der für die Verwahrung des Tieres verantwortlich ist, für Schäden die dieses verursacht, wenn der Verantwortliche nicht beweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat.

 

Dieser Beweis kann oft schwer erbracht werden, weshalb die Haftung von Gerichten schon oft bejaht wurde. Eine entsprechende Pferdehaftpflichtversicherung wird daher empfohlen.

Zur Haftungen eines Tierarztes für Fehlbehandlungen

Grundsätzlich hat auch ein Tierarzt dafür einzustehen, wenn er eine Heilbehandlung nicht lege artis, also nach den anerkannten Regeln der Medizin („Kunstfehler“), durchführt. Auch ein Arzt muss sich laufend fortbilden. Ihn treffen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.

 

Der Geschädigte trägt grundsätzlich die Beweislast für die Kausalität der Fehlbehandlung. Gelingt der Beweis, können auch die Kosten der weiteren, durch die Fehlbehandlung verursachten Behandlungskosten, Wertminderung, frustrierte Einstellkosten udgl. geltend gemacht werden.

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